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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Bf kommt ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die Ausnahmebewilligung für die Errichtung einer bahnfremden Anlage auf ihrem Grundstück versagt werde, nicht zu. Daran ändert es auch nichts, wenn die Ausnahmebewilligung nicht von der Bf als Liegenschaftseigentümerin selbst beantragt wurde, sondern von einem Dritten, dem die Bf ihre Liegenschaft zu dem Zweck vermietet hat, darauf eben jene Anlage zu errichten, die Gegenstand des Ausnahmebewilligungsverfahrens ist. Selbst wenn nämlich im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschließlich die Liegenschaftseigentümerin antragslegitimiert wäre, fehlte es im Fall einer dennoch einem Dritten erteilten Ausnahmebewilligung an der Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektivöffentlichen Recht der Bf.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030244.X03Im RIS seit
03.05.2006