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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, und vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751, jeweils unter Hinweis auf das E vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242, in dem betont wird, dass der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht). [Hier: Diese Überprüfung unterblieb, was im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (zumal sich der Nachbar gegen die Vorgangsweise der Behörde ausgesprochen hatte), wobei es in diesem Zusammenhang (unterbliebene Überprüfung des Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG) nicht angeht, den Nachbarn darauf zu verweisen, er hätte ja selbst ein Privatgutachten zur Untermauerung seines Standpunktes beibringen können, zumal ihm zur Stellungnahme zum über Auftrag der Bauwerberin erstellten Gutachten nur eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde und ihm die Äußerung des Sachverständigen zu seiner Stellungnahme vor Erlassung des Berufungsbescheides auch gar nicht vorgehalten wurde.]
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietGutachten ParteiengehörAllgemeinAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060147.X02Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012