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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §16 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0050 E 4. November 2002 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem System des Gesetzes werden die Leistungen des Rechtsanwaltes, der gemäß § 45 RAO zur Vertretung oder Verteidigung bestellt wurde, im Allgemeinen durch die Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach § 47 Abs 1 und § 16 Abs 3 RAO berücksichtigt. Nur in "überlangen" Verfahren (mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden) besteht ein (individueller) Vergütungsanspruch nach § 16 Abs 4 RAO (vgl das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0206, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs 4 und § 47 Abs 5 RAO idF BGBl 474/1990, 1380 Blg NR XVII. GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060083.X03Im RIS seit
31.03.2006