RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl insoweit das hg Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030206.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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