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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk BauG idF der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, womit Schutzdächer bis zu einer Fläche von insgesamt 40 m2 baubewilligungsfrei gestellt wurden, ist am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Ginge man nun davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt solche (zuvor konsensbedürftige) Schutzdächer (erst) in einer 40 m2 nicht übersteigenden Gesamtfläche errichtet waren, wären diese ab 1. Jänner 2004 baubewilligungsfrei und damit nicht vorschriftswidrig aus dem Grund der Konsensbedürftigkeit. Gleiches gilt sinngemäß für allenfalls später errichtete Schutzdächer, solange dieses Maß von 40 m2 nicht überschritten wird. Dazu hätte es entsprechender Feststellungen bedurft, wann diese Dächer errichtet wurden. Überstieg die Gesamtfläche solcher am 1. Jänner 2004 bestehenden Schutzdächer bereits dieses Ausmaß, wären die Miteigentümer aufzufordern gewesen bekannt zu geben, welche jener das Gesamtausmaß von 40 m2 übersteigenden Dachflächen beseitigt werden sollen. Mangels entsprechender Einigung hätte die Behörde nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips die zu entfernenden Flächen festzulegen gehabt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060084.X04Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008