RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litb idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs4 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3 idF 2003/078;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk BauG idF der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, womit Schutzdächer bis zu einer Fläche von insgesamt 40 m2 baubewilligungsfrei gestellt wurden, ist am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Ginge man nun davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt solche (zuvor konsensbedürftige) Schutzdächer (erst) in einer 40 m2 nicht übersteigenden Gesamtfläche errichtet waren, wären diese ab 1. Jänner 2004 baubewilligungsfrei und damit nicht vorschriftswidrig aus dem Grund der Konsensbedürftigkeit. Gleiches gilt sinngemäß für allenfalls später errichtete Schutzdächer, solange dieses Maß von 40 m2 nicht überschritten wird. Dazu hätte es entsprechender Feststellungen bedurft, wann diese Dächer errichtet wurden. Überstieg die Gesamtfläche solcher am 1. Jänner 2004 bestehenden Schutzdächer bereits dieses Ausmaß, wären die Miteigentümer aufzufordern gewesen bekannt zu geben, welche jener das Gesamtausmaß von 40 m2 übersteigenden Dachflächen beseitigt werden sollen. Mangels entsprechender Einigung hätte die Behörde nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips die zu entfernenden Flächen festzulegen gehabt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060084.X04

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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