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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Ein langjährig bestehender Alkoholmissbrauch, eine auffallend sorglose Verwahrung von Waffen und Munition, die Ermöglichung des Zugriffs durch den minderjährigen Sohn sowie der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe und verbotener Munition stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG dar, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030206.X12Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016