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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Bf (der einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt hat) nimmt lediglich in allgemeiner Form auf eine Drohung Bezug, die nach seinen Angaben zu einer Anzeige vom 15. August 1996 bei einem näher bezeichnetetn Gendarmerieposten geführt habe. Der Bf hat jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen aus einer im Jahr 1996 gegen ihn ausgesprochenen Drohung auch bzw erst im Jahr 2004 besondere Gefahren resultieren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG bestehende qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 4. April 1990, Zl 89/01/0394) hätte es erfordert, nicht bloß auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung rund acht Jahre zurückliegende Drohung zu verweisen, sondern einerseits die näheren Umstände der Drohung zu konkretisieren und sodann nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sich aus dieser lange zurückliegenden Drohung zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin eine besondere Gefahrensituation ergebe.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030041.X02Im RIS seit
22.03.2006