RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Rechtssatz

Der Ansicht, dass eine mangelhafte Verwahrung nur dann vorliege, wenn festgestellt werde, dass tatsächlich eine konkrete Person ungehinderten Zutritt zu Waffen habe, ist zu entgegnen, dass darauf abzustellen ist, ob die gewählte Verwahrung abstrakt betrachtet Vorkehrung dagegen bietet, dass jeder Dritte in der Wohnung Weilende ungehinderten Zugang zu den Waffen habe (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl 93/01/0327). Eine Aufbewahrung von geladenen Faustfeuerwaffen "frei zugänglich auf einem Wohnzimmerregal bzw. in einem offenen Aktenschrank im Schlafzimmer" in einer Wohnung, zu der auch der minderjährige Sohn der Bf Zutritt hat, kann den Anforderungen an eine sichere Verwahrung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG iVm § 3 2. WaffV keinesfalls genügen.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030207.X01

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten