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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;Rechtssatz
Der Ansicht, dass eine mangelhafte Verwahrung nur dann vorliege, wenn festgestellt werde, dass tatsächlich eine konkrete Person ungehinderten Zutritt zu Waffen habe, ist zu entgegnen, dass darauf abzustellen ist, ob die gewählte Verwahrung abstrakt betrachtet Vorkehrung dagegen bietet, dass jeder Dritte in der Wohnung Weilende ungehinderten Zugang zu den Waffen habe (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl 93/01/0327). Eine Aufbewahrung von geladenen Faustfeuerwaffen "frei zugänglich auf einem Wohnzimmerregal bzw. in einem offenen Aktenschrank im Schlafzimmer" in einer Wohnung, zu der auch der minderjährige Sohn der Bf Zutritt hat, kann den Anforderungen an eine sichere Verwahrung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG iVm § 3 2. WaffV keinesfalls genügen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030207.X01Im RIS seit
23.03.2006