RS Vwgh 2006/2/28 2002/03/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0212 E 13. Dezember 2000 RS 2 (Hier nur der erste Satz; hier: Wurde im Ersuchen um Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Begründung ausgeführt, dass der Bf den Beruf eines Fernfahrers ausübe, somit selten zu Hause sei, und die Terminsetzung für die mündliche Verhandlung "sehr kurzfristig sei", wurde im Berufungsverfahren aber nicht dargetan, dass eine berufliche Behinderung des Bf durch entsprechende rechtzeitige Disposition nicht habe beseitigt werden können, zumal zwischen dem Tag der Verhandlung und dem Datum des Ersuchens ein Zeitraum von noch zwölf Tagen lag. Darüber hinaus wäre es dem Bf iSd § 10 Abs 1 AVG freigestanden, sich bei der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen und so sein Recht auf rechtliches Gehör auszuüben.)

Stammrechtssatz

Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Parteienvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030095.X03

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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