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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der in § 75b ZDG in der (hier maßgeblichen) Fassung BGBl Nr 187/1994 enthaltene Verweis auf "Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986" kann nicht dahingehend einschränkend verstanden werden, dass damit nur solche Waffen gemeint wären, welche nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Bescheides des Bundesministers für Inneres gemäß § 5 Abs 5 ZDG an eine Bewilligung durch die Sicherheitsbehörden gebunden waren. § 75b ZDG untersagt der Sicherheitsbehörde innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs 5 ZDG jegliche Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne (nunmehr) des § 1 WaffG 1996. Bereits vor der ausdrücklichen Anpassung des § 75b ZDG an das WaffG 1996 war diese Bestimmung nicht - entgegen ihrem Wortlaut - dahingehend zu verstehen, dass von den Sicherheitsbehörden eine Erlaubnis für Waffen im Sinne des § 1 WaffG 1986, für deren Erwerb und Besitz nach diesem Gesetz keine Bewilligung erforderlich war, hätte erteilt werden dürfen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030037.X01Im RIS seit
22.03.2006