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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich betreffend das von der belangten Behörde als Kriegsmaterial eingestufte "Maschinengewehr", dass der Verschluss und der Kolben dieser Waffe nicht mehr vorhanden sind, sie sich in einem sehr stark korrodierten Zustand befindet, nicht mehr funktionsfähig ist, mit einem technisch vertretbaren Aufwand auch nicht mehr in funktionsfähigen Zustand zu bringen ist und ihr Zustand "die durch das BMI vorgeschriebenen Demilitarisierungsmaßnahmen ersetzen" würde. Auch wenn regelmäßig der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial, das ausschließlich dem Kampfeinsatz dienen soll und sich durch besondere Gefährlichkeit auszeichnet, waffenrechtlich in höherem Ausmaß ins Gewicht fällt als der unbefugte Besitz anderer Waffen, können diese Überlegungen angesichts des dargestellten Zustandes des "Maschinengewehres" eine negative Prognose iSd § 12 Abs 1 WaffG nicht begründen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030052.X06Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016