RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0052

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich betreffend das von der belangten Behörde als Kriegsmaterial eingestufte "Maschinengewehr", dass der Verschluss und der Kolben dieser Waffe nicht mehr vorhanden sind, sie sich in einem sehr stark korrodierten Zustand befindet, nicht mehr funktionsfähig ist, mit einem technisch vertretbaren Aufwand auch nicht mehr in funktionsfähigen Zustand zu bringen ist und ihr Zustand "die durch das BMI vorgeschriebenen Demilitarisierungsmaßnahmen ersetzen" würde. Auch wenn regelmäßig der unbefugte Besitz von Kriegsmaterial, das ausschließlich dem Kampfeinsatz dienen soll und sich durch besondere Gefährlichkeit auszeichnet, waffenrechtlich in höherem Ausmaß ins Gewicht fällt als der unbefugte Besitz anderer Waffen, können diese Überlegungen angesichts des dargestellten Zustandes des "Maschinengewehres" eine negative Prognose iSd § 12 Abs 1 WaffG nicht begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030052.X06

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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