RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0051 E 8. Mai 2003 RS 3

Stammrechtssatz

§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte ein. Auch handelt es sich bei der Bebauungsdichte nicht um eine Bestimmung in einer Verordnung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG, mit welcher ein Immissionsschutz verbunden ist (siehe dazu die Erkenntnisse vom 23. März 2000, Zl. 99/06/0188; vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199, oder auch vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0196, und vom 20. September 2001, Zlen. 99/06/0032, u.a.).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060148.X01

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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