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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Beschwerdefall soll ein Neubau eines "multifunktionalen Fachmärktezentrums unter besonderer Berücksichtigung eines factory outlet centers mit Handels- und Gastronomiebetrieben mit Parkhaus"
auch auf Grundflächen realisiert werden, welche in dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides (wie auch des nun angefochtenen Bescheides betreffend die Nichtigerklärung dieser Baubewilligung) als Freiland gewidmet sind. Dass das Vorhaben so im Widerspruch zu dieser Flächenwidmung (§ 41 Tir ROG 2001) steht, ist evident. Schon damit ist der Nichtigkeitsgrund des § 54 lit. b iVm § 26 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 verwirklicht. Der Umstand, dass eine bereits beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes, die aber auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufsichtsbehördlich noch nicht genehmigt (und demnach schon deshalb noch nicht rechtswirksam) war, die Widmung Freiland in diesem Bereich nicht mehr vorsieht, vermag daran nichts zu ändern. Zwar mag der in das zu bebauende Areal einbezogene als "Freiland" gewidmete Teil des Grundstückes flächenmäßig nur einen relativ kleinen Teil des gesamten Areales ausmachen, ihm kommt aber aufgrund seiner Konfiguration und Lage im Areal für das Projekt wesentliche Bedeutung zu (zumal auch eine entsprechende Trennbarkeit des Vorhabens gar nicht behauptet wird).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060112.X01Im RIS seit
27.03.2006