RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §39 Abs2;
BauTG Slbg 1976 §62 Z7;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z2 litd;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z3 litb;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z4 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Vorhaben betreffend die Errichtung einer "Internationalen Schule" steht mit der Flächenwidmung erweitertes Wohngebiet bzw. Kerngebiet im Einklang (das träfe auch für die Widmung ländliches Kerngebiet zu - siehe § 17 Abs. 1 Z 2 lit. d iVm Z 3 lit. b bzw. Z 4 lit. d Slbg ROG 1998). Die Auffassung, dass schon deshalb begrifflich das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn nicht entstehen könnten, trifft aber nicht zu, weil ein solches Verständnis § 39 Abs. 2 Slbg BauTG sinnwidrig machen würde: Die Erteilung von Auflagen im Sinne dieser Norm setzt ja ein an sich zulässiges Vorhaben voraus. Es ist auch vorweg nicht jedenfalls ausgeschlossen, dass von einer Schule der geplanten Größe (Näheres im E) ein "das örtlich zumutbare Maß" übersteigende Lärmbelästigungen ausgehen könnten. Im Einklang mit der Lebenserfahrung hat der Nachbar diesbezüglich auf das Geschrei der Schüler verwiesen (wohl zwar nicht während des eigentlichen Unterrichtes, aber etwa in den Pausen, bei Sportveranstaltungen udgl) oder auch auf Lärm aus dem "Musikzimmer", wobei es da wiederum auf die konkrete Situierung dieser möglichen Lärmquellen ankommt. Auch wenn Belästigungen der in § 39 Abs. 2 Slbg BauTG genannten Art üblicherweise erst oder nur bei "überdurchschnittlichen" Vorhaben auftreten, ist diese "Überdurchschnittlichkeit" aber nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm kein zwingendes Kriterium und übrigens hier auch nicht auszuschließen. Diese möglichen Lärmquellen wären daher zu situieren und in ihren Auswirkungen zu erfassen gewesen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Auflagen BauRallg7 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060231.X01

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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