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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Vorhaben betreffend die Errichtung einer "Internationalen Schule" steht mit der Flächenwidmung erweitertes Wohngebiet bzw. Kerngebiet im Einklang (das träfe auch für die Widmung ländliches Kerngebiet zu - siehe § 17 Abs. 1 Z 2 lit. d iVm Z 3 lit. b bzw. Z 4 lit. d Slbg ROG 1998). Die Auffassung, dass schon deshalb begrifflich das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn nicht entstehen könnten, trifft aber nicht zu, weil ein solches Verständnis § 39 Abs. 2 Slbg BauTG sinnwidrig machen würde: Die Erteilung von Auflagen im Sinne dieser Norm setzt ja ein an sich zulässiges Vorhaben voraus. Es ist auch vorweg nicht jedenfalls ausgeschlossen, dass von einer Schule der geplanten Größe (Näheres im E) ein "das örtlich zumutbare Maß" übersteigende Lärmbelästigungen ausgehen könnten. Im Einklang mit der Lebenserfahrung hat der Nachbar diesbezüglich auf das Geschrei der Schüler verwiesen (wohl zwar nicht während des eigentlichen Unterrichtes, aber etwa in den Pausen, bei Sportveranstaltungen udgl) oder auch auf Lärm aus dem "Musikzimmer", wobei es da wiederum auf die konkrete Situierung dieser möglichen Lärmquellen ankommt. Auch wenn Belästigungen der in § 39 Abs. 2 Slbg BauTG genannten Art üblicherweise erst oder nur bei "überdurchschnittlichen" Vorhaben auftreten, ist diese "Überdurchschnittlichkeit" aber nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm kein zwingendes Kriterium und übrigens hier auch nicht auszuschließen. Diese möglichen Lärmquellen wären daher zu situieren und in ihren Auswirkungen zu erfassen gewesen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Auflagen BauRallg7 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060231.X01Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008