RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §28a;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0027 E 22. Februar 1989 VwSlg 12864 A/1989 RS 1(Hier: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG 1996. Auch im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde angesichts des Umfangs des vom Bf unbefugt erworbenen und besessenen Kriegsmaterials sowie der unbefugt besessenen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und verbotenen Waffen zu Recht davon ausgehen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG 1996 nicht mehr gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf die Waffen gegebenenfalls sorgfältig verwahrt hat und sie nach seinem Vorbringen (ausschließlich) dazu verwendet hat, um an den Verschlüssen zu arbeiten.)

Stammrechtssatz

Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030019.X03

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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