Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Unter den Umständen des konkreten Falles (abgelegenes Anwesen in nicht verbautem Gebiet in Grenznähe, regelmäßiger Übertritt einer Vielzahl von illegalen Grenzgängern in den Nachtstunden) kann die Abgabe von Schüssen in die Luft als Reaktion auf die vom Bf auf Grund des Anschlagens zweier auf dem Objekt gehaltener Hunde und fehlender Antwort auf seine Warnrufe vermutete Anwesenheit von "illegalen Grenzgängern, Schleppern oder Kriminellen" nicht als missbräuchliche Verwendung einer Waffe angesehen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030055.X02Im RIS seit
23.03.2006