RS Vwgh 2006/2/28 2006/06/0017

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §21 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 21 Abs. 1 Tir BauO 2001 (Stammfassung) ist um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Das bedeutet, dass die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, woraus umgekehrt folgt, dass die Baubehörde nicht berechtigt ist, ein Baubewilligungsverfahren von Amts wegen einzuleiten. Daraus folgt weiters auch, dass der Nachbar (so, wie nach anderen österreichischen Bauordnungen auch) keinen Anspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens hat (siehe dazu auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 64).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060017.X01

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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