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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Nach § 21 Abs. 1 Tir BauO 2001 (Stammfassung) ist um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Das bedeutet, dass die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, woraus umgekehrt folgt, dass die Baubehörde nicht berechtigt ist, ein Baubewilligungsverfahren von Amts wegen einzuleiten. Daraus folgt weiters auch, dass der Nachbar (so, wie nach anderen österreichischen Bauordnungen auch) keinen Anspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens hat (siehe dazu auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 64).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060017.X01Im RIS seit
31.03.2006