RS Vwgh 2006/2/28 2001/03/0087

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf als strafrechtlich Verantwortlicher des Beförderers in Anspruch genommen, welcher seinen Sitz in Deutschland hat. Dem Bf wurde vorgeworfen, eine bestimmte gesetzlich vorgesehene Maßnahme nicht getroffen zu haben, indem er einen Transport gefährlicher Güter durch einen Fahrer durchführen ließ, der nicht im Besitz der hiefür erforderlichen gültigen B.6-Bescheinigung war. Somit wurde die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in der Form des Unterlassens begangen; bei solchen Unterlassungsdelikten ist als Tatort der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Im Erkenntnis vom 20. September 2000, Zlen. 2000/03/0071, 0072, hat der VwGH ausgeführt, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt. Der Sitz des hier in Rede stehenden Beförderungsunternehmens liegt in Deutschland. Die dem Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde daher nicht im Inland begangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0256, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9) örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001030087.X01

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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