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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dass die Änderung der Eigentümerstruktur, deren Genehmigung im Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission beantragt wurde, unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition von Mitbewerbern hätte, kann der VwGH (anders als in dem dem E 25. Februar 2004, 2002/03/0186, zu Grunde liegenden Verfahren, in dem sich der von der Behörde abzustellende Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens durch Verweigerung der Bereitstellung von Leistungen unmittelbar gegen einen bestimmten Konkurrenten richtete) nicht erkennen. Die Rechtsposition der Beschwerdeführerin bleibt nach einer Änderung der Eigentümerstruktur von Mitbewerbern die gleiche wie vorher. (Hier:
Dass sie etwa die ihr zugeteilten Frequenzen nur mehr eingeschränkt oder anders nutzen könnte als zuvor, wird von der Beschwerdeführerin ebenso wenig konkret vorgebracht wie ein sonstiger Eingriff in die Nutzungsrechte an ihren Frequenzen. Welche "Aspekte der Interferenz" oder der Einhaltung des "minimum carrier spacing" zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin führen könnten, lässt die Beschwerdeführerin offen.)
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBesondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030232.X02Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017