Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt hinsichtlich der Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Mitspracherecht zu (Hinweis Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, E 168 - 170 zu § 26 Stmk. BauG), wohl aber hinsichtlich des Gesichtspunktes einer Vermehrung der Lärmimmissionen durch die Zufahrt über ein projektgegenständliches Grundstück (das keine öffentliche Verkehrsfläche ist).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060147.X01Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012