RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0147

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1 idF 2002/033;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3 idF 2002/033;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5 idF 2002/033;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt hinsichtlich der Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Mitspracherecht zu (Hinweis Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, E 168 - 170 zu § 26 Stmk. BauG), wohl aber hinsichtlich des Gesichtspunktes einer Vermehrung der Lärmimmissionen durch die Zufahrt über ein projektgegenständliches Grundstück (das keine öffentliche Verkehrsfläche ist).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060147.X01

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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