RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0061

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der von den Behörden des Verwaltungsverfahrens vorgesehene Abbruch des Gebäudes und die Verbringung der abgebrochenen Teile ist eine rechtmäßige Art und Weise, einen Beseitigungsauftrag zu vollstrecken. Es war nicht rechtswidrig, wenn die Behörden nicht so vorgegangen sind, wie es den Verpflichteten sichtlich vorschwebt, nämlich zuzuwarten, bis jemand das Gebäude kauft, zerlegt und abtransportiert oder aber das Zerlegen (samt Nummerierung der Teile) durch ein im Vollstreckungsverfahren beauftragtes Unternehmen zu veranlassen (wobei die Teile wohl irgendwo zwischenzulagern wären, bis sich ein Abnehmer findet) oder aber überhaupt zuzuwarten, bis die Verpflichteten von sich aus dieses Gebäude nach ihren Vorstellungen beseitigt haben. Es trifft nicht zu, dass dem im § 2 Abs. 1 VVG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entsprochen worden sei, weil die Vollstreckungsbehörde auf Grund dieses Exekutionstitels zu einer Lagerung der entfernten Teile nicht verhalten ist.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060061.X01

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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