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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;Rechtssatz
Der von den Behörden des Verwaltungsverfahrens vorgesehene Abbruch des Gebäudes und die Verbringung der abgebrochenen Teile ist eine rechtmäßige Art und Weise, einen Beseitigungsauftrag zu vollstrecken. Es war nicht rechtswidrig, wenn die Behörden nicht so vorgegangen sind, wie es den Verpflichteten sichtlich vorschwebt, nämlich zuzuwarten, bis jemand das Gebäude kauft, zerlegt und abtransportiert oder aber das Zerlegen (samt Nummerierung der Teile) durch ein im Vollstreckungsverfahren beauftragtes Unternehmen zu veranlassen (wobei die Teile wohl irgendwo zwischenzulagern wären, bis sich ein Abnehmer findet) oder aber überhaupt zuzuwarten, bis die Verpflichteten von sich aus dieses Gebäude nach ihren Vorstellungen beseitigt haben. Es trifft nicht zu, dass dem im § 2 Abs. 1 VVG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entsprochen worden sei, weil die Vollstreckungsbehörde auf Grund dieses Exekutionstitels zu einer Lagerung der entfernten Teile nicht verhalten ist.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060061.X01Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009