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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der bloße Besitz eines Taxilenkerausweises (der dazu berechtigt, als Lenker im Fahrdienst tätig zu werden) kann für sich genommen - ohne tatsächliche Ausübung des Taxilenker-Berufs - eine Gefahrensituation, wie sie unter bestimmten Umständen im Fahrdienst als Taxilenker vorliegen mag, keinesfalls begründen. (Hier: Da der Bf diesen Beruf nicht ausübt und auch nicht dargetan hat, dass die Aufnahme einer Beschäftigung als Taxilenker konkret bevorstehe, kann auch dahingestellt bleiben, ob die Ausübung des Taxilenker-Berufs in jedem Fall eine besondere Gefahr mit sich bringt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030041.X03Im RIS seit
22.03.2006