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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Auch für den Eintritt der in § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 vorgesehenen Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung muss als eine Voraussetzung angenommen werden, dass der Gegenstand der Verhandlung entsprechend in der Kundmachung zur Verhandlung angegeben wurde (Hinweis auf die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, S 608, in E 12 angeführte hg. Judikatur zur diesbezüglichen Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998). Die Präklusion kann sich immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen auswirken (Hinweis auf die in Walter - Thienel, a.a.O., in E. 13 angeführte hg. Judikatur zu § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998). [Hier: Die Angabe des Gegenstandes der Verhandlung in der Kundmachung nämlich mit "Errichtung einer Tankstelle der X an der Landesstraße Nr. B 69" war unzutreffend, weil es - wie auch dem Protokoll der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist - um den entsprechenden Ausbau der Landesstraße Nr. B 69 (Verbreiterung) von km 105,881 bis km 105,919 im Abschnitt des Neubaues der angeführten Tankstelle, um insbesondere eine entsprechende Zufahrt zu dieser Tankstelle von beiden Seiten der Straße her zu sichern, ging.]
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060128.X03Im RIS seit
04.04.2006