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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Der Bf hat den rechtmäßigen Erwerb der unbefugt besessenen Waffen nicht behauptet. Auch sein Vorbringen, dass er die (halb)automatischen Waffen samt Zubehör dazu verwendet habe, um an den Verschlüssen zu arbeiten, und er versucht habe, das Verschlusssystem zu verbessern, vermag keine bei der Verlässlichkeitsprognose zu Gunsten des Bf zu berücksichtigenden Umstände des Besitzes aufzuzeigen. Die vom Bf behauptete Vornahme von Umbauten bzw Anpassungen ist schon im Hinblick darauf, dass der Bf nach eigenen Angaben nicht einmal die Lehre als Büchsenmacher absolviert hat (und das Vorliegen der fachlichen Qualifikation zum Antritt des reglementierten Waffengewerbes nicht einmal behauptet), vielmehr geeignet, die mit Schusswaffen verbundenen besonderen Gefahren - etwa auf Grund nicht sachgemäßer Umbauten - zu vergrößern. Zudem hat der Bf zusätzlich zu (mehreren) genehmigungspflichtigen Schusswaffen, für die er über keine waffenrechtlichen Urkunden verfügte, auch verbotene Waffen unbefugt besessen sowie Kriegsmaterial unbefugt erworben und besessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030019.X02Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009