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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0100 E 15. November 2001 RS 2Stammrechtssatz
Das Berufungsrecht fließt unmittelbar aus der Parteistellung. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist zulässig (Hinweis E 13. März 1990, 86/07/0061; E 25. April 1996, 95/07/0216).
Schlagworte
Übergangene ParteiParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001030048.X01Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008