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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 dient - ebenso wie das dem E 19. Oktober 2004, 2004/03/0142, zu Grunde liegende - der Überprüfung der Einhaltung von Versorgungsauflagen. In einem solchen Verfahren hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden, eine Parteistellung von Mitbewerbern besteht nicht. Die Konsequenzen einer allfälligen Nichteinhaltung des Versorgungsgrades führen nämlich allenfalls zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen von Mitbewerbern, die ihrerseits ihre Versorgungspflichten (kostenaufwendig) einhalten, nicht aber zu einem unmittelbaren Eingriff in deren Rechtssphäre.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030232.X04Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017