RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0232

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §8;
TKG 2003 §56 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 dient - ebenso wie das dem E 19. Oktober 2004, 2004/03/0142, zu Grunde liegende - der Überprüfung der Einhaltung von Versorgungsauflagen. In einem solchen Verfahren hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden, eine Parteistellung von Mitbewerbern besteht nicht. Die Konsequenzen einer allfälligen Nichteinhaltung des Versorgungsgrades führen nämlich allenfalls zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen von Mitbewerbern, die ihrerseits ihre Versorgungspflichten (kostenaufwendig) einhalten, nicht aber zu einem unmittelbaren Eingriff in deren Rechtssphäre.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030232.X04

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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