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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0044 ONP-RL Mietleitungen idF 31997L0051;Rechtssatz
Die vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Märkte müssen nicht mit nach allgemeinem Wettbewerbsrecht festgestellten Märkten übereinstimmen (Hinweis E 18. November 2003, 2002/03/0284). Da eine weitere Unterteilung des (neben drei weiteren Märkten) vorgegebenen Mietleitungsmarktes (Hinweis Richtlinien 97/33/EG sowie 92/44/EG in der Fassung RL 97/51/EG) von den anzuwendenden Richtlinien nicht vorgesehen ist, war die im zu 2003/03/0111 angefochtenen Bescheid von der Telekom-Control-Kommission in Bezug auf den "Markt für das Erbringen des öffentlichen Mietleitungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes" festgestellte marktbeherrschende Stellung der A AG auch für das Anbieten von "internationalen Mietleitungen" maßgeblich. Diese marktbeherrschende Stellung verpflichtete die A AG, die Entgelte für das Anbieten von Mietleitungen gemäß § 18 Abs. 1 und 6 TKG von der Regulierungsbehörde genehmigen zu lassen müssen. Da die in Rede stehenden Mietleitungen angeboten wurden, ohne dass eine solche Genehmigung vorlag, hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung gemäß § 104 Abs. 3 Z 4 TKG zutreffend zur Last gelegt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030243.X01Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016