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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Meldepflicht für Schusswaffen der Kategorie C (§ 30 Abs 1 WaffG) wurde erst mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996 (WaffG), also am 1. Juli 1997 (§ 62 Abs 1 WaffG), eingeführt, hat also bei Erwerb der Schusswaffen durch den Bf - seinem Vorbringen nach schon vor 1993 - noch nicht bestanden. Daraus folgt zunächst, dass der seinerzeitige Erwerb der Langwaffen durch den Bf - ohne Erstattung einer Meldung iSd § 30 Abs 1 WaffG - nicht rechtswidrig war. Da die Meldepflicht den Erwerber derartiger Schusswaffen trifft und "binnen vier Wochen" nach dem Erwerb zu erfüllen ist, bietet § 30 Abs 1 WaffG keine Grundlage für eine Meldepflicht des Bf hinsichtlich seiner vor 1993 erworbenen, nunmehr meldepflichtigen Langwaffen. Vielmehr ist hier die Übergangsregelung des § 58 Abs 1 WaffG anzuwenden, wonach Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG bereits im Besitz von meldepflichtigen Waffen sind, bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine diese Waffen betreffende Meldung iSd § 30 WaffG zu erstatten haben. Daraus folgt, dass der Bf am 3. Dezember 1997 (noch) nicht gegen die Meldepflicht verstoßen hatte, weil die Einjahresfrist ab Inkrafttreten des WaffG noch nicht verstrichen war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030052.X04Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016