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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Insoweit die belangte Behörde dem Bf mit der Wendung, er setze sich "über waffenrechtliche Vorschriften schlichtweg hinweg", ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Waffen vorwirft, übergeht sie das Vorbringen des Bf, er habe annehmen können, der Besitz der Langwaffen und des "Maschinengewehres" sei zulässig. Der Bf hat sich dazu darauf berufen, anlässlich einer im Jahr 1993 in seiner Wohnung erfolgten Hausdurchsuchung sei von den einschreitenden Polizeibeamten seine Waffensammlung "begutachtet" und als "unbedenklich" angesehen worden. Er hat damit Argumente vorgebracht, die den Besitz erklären bzw darlegen sollen, dass ihn am allenfalls rechtswidrigen Besitz wenn überhaupt nur geringes Verschulden treffe, was bei der Verhängung eines Waffenverbotes auch von Relevanz wäre (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl 2000/20/0048, mwN).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030052.X03Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016