RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0052

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit die belangte Behörde dem Bf mit der Wendung, er setze sich "über waffenrechtliche Vorschriften schlichtweg hinweg", ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Waffen vorwirft, übergeht sie das Vorbringen des Bf, er habe annehmen können, der Besitz der Langwaffen und des "Maschinengewehres" sei zulässig. Der Bf hat sich dazu darauf berufen, anlässlich einer im Jahr 1993 in seiner Wohnung erfolgten Hausdurchsuchung sei von den einschreitenden Polizeibeamten seine Waffensammlung "begutachtet" und als "unbedenklich" angesehen worden. Er hat damit Argumente vorgebracht, die den Besitz erklären bzw darlegen sollen, dass ihn am allenfalls rechtswidrigen Besitz wenn überhaupt nur geringes Verschulden treffe, was bei der Verhängung eines Waffenverbotes auch von Relevanz wäre (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl 2000/20/0048, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030052.X03

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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