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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Durchführung der beantragten Einvernahme jedenfalls des Ehemannes der Bf die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass die Bf ihre Waffen ihrem Ehemann - der über die erforderliche waffenrechtliche Berechtigung verfügt habe - kurzfristig überlassen habe und der Bf in diesem Fall die nicht sorgfältige Verwahrung nicht zur Last fallen würde. Die belangte Behörde hat dem Einwand der Bf, wonach ihre Waffen von ihrem Ehegatten - welcher Zugriff zu den Waffen gehabt habe - lediglich auf einen Schießstandbesuch vorbereitet worden seien, keinen Glauben geschenkt, da sich die Waffen in einem solchen Fall nicht hinter einem Standbild bzw in einem Aktenschrank befunden hätten. Zwar kann bei einer Aufbewahrung in der dargestellten Art nicht davon ausgegangen werden, dass diese Waffen unmittelbar auf einen Schießstandbesuch vorbereitet würden, jedoch wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage nötig gewesen, wem diese Aufbewahrungsart der auf die Bf registrierten Waffen zuzurechnen ist.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030207.X02Im RIS seit
23.03.2006