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68 Invalideneinstellung, sonstiges SozialrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Invalideneinstellungsgesetz; keine Bedenken gegen §9 Abs1; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung bei Strukturänderung eines UnternehmensSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Inhaber des unter der Firma "Autohaus A. Sch." V., A. T. Straße 43, als Einzelfirma in das Handelsregister unter 6 HRA 484a-3 beim Landesgericht Klagenfurt eingetragenen, in Ausübung des konzessionierten Gewerbes eines Mechanikers und des Handels mit Fahrzeugen geführten Unternehmens mit einem Teilbetrieb in V. und einem (beim Landesgericht als Handelsgericht Klagenfurt unter 6 HRA 527-4 protokollierten) Teilbetrieb in A. war als Dienstgeber nach Maßgabe der Zahl der im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach §1 Abs1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. 22/1970, idF des Bundesgesetzes BGBl. 96/1975 (im folgenden InvEinstG), und bei Nichterfüllung dieser Beschäftigungspflicht zur Entrichtung der Ausgleichstaxenach §9 Abs1 InvEinstG verpflichtet.
Nach einem am 16. November 1977 notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag ist der Teilbetrieb des Unternehmens in V. zur Gänze nach den Vorschriften des ArtIII des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. 69/1969 idgF, auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. März 1977 in eine zum ausschließlichen Zweck der Fortführung dieses Betriebes gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht worden, deren Firma lautet: "Auto Sch. Gesellschaft m. b. H". Sitz der Gesellschaft ist V., A. T. Straße 43.
Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, der konstitutive Wirkung zukommt und vor welcher die Gesellschaft als solche gemäß §2 Abs1 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. 58 idgF, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nicht besteht, erfolgte unter 6 HRB 93a/V. vom 29. Dezember 1977. Gleichzeitig mit der Eintragung der Gesellschaft ist die Firma "Autohaus A. Sch." im Handelsregister gelöscht (6 HRA-484a) und die Zweigniederlassung A. in eine selbständige Niederlassung umgewandelt worden (6 HRA 527-6).
2. a) Mit dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Ktn. vom 8. Mai 1978 wurde der "Firma A. Sch. Ges. m. b. H Autohaus u. Reparaturwerkstätte, A. T. Straße 43, V." gemäß §9 Abs1 InvEinstG wegen nur teilweiser Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach §1 Abs1 InvEinstG für das Jahr 1976 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von S 8.400,- vorgeschrieben.
b) Mit dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Ktn. vom 20. Juli 1979 wurde der "Fa. A. Sch. Autohaus und Reparaturwerkstätte, A. T. Straße 43, V." unter Hinweis auf die in lita angeführten Vorschriften des InvEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe für das Jahr 1977 in der Höhe von S 7.400,- vorgeschrieben.
c) Gegen beide Bescheide wurde von der "Auto Sch. Ges. m. b. H" Berufung erhoben. Auf Grund dieser Berufungen erging unter
Z 14-SV-3163/5/80 am 5. Feber 1981 folgender Bescheid des Landeshauptmannes von Ktn.:
"In der Berufungssache der Firma A. Sch. Ges. m. b. H, V., ergeht zufolge der fristgerecht eingebrachten Berufungen nachstehender Spruch:
Den Berufungen der Firma A. Sch. Ges. m. b. H, A. T. Straße 43, V., vertreten durch ..., wird gemäß §19a IEinstG 1969, iVm §9 Abs1 und §1 Abs1 des Invalideneinstellungsgesetzes keine Folge gegeben, die Bescheide des Landesinvalidenamtes für Ktn. vom 8. 5. 1978, ..., und vom 20. 7. 1979, ..., bestätigt und festgestellt, daß die Firma A. Sch., V., A. T. Straße 43, zur Entrichtung von Ausgleichstaxen für das Jahr 1976 in der Höhe von S 8.400,- und für das Jahr 1977 in der Höhe von S 7.400, verpflichtet ist."
3. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Ktn. vom 5. Feber 1981 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte, von der "Auto Sch. Gesellschaft m. b. H" erhobene Beschwerde. Es wird die "Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art18 B.-VG.)", des "Gleichheitsgrundsatzes nach Art7 B.-VG." und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, im Falle der Abweisung die Beschwerde dem VwGH abzutreten.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Nach §19a Abs1 InvEinstG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes in Durchführung des genannten Bundesgesetzes der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Damit ist der Instanzenzug erschöpft.
b) Der erstinstanzliche Bescheid (I.2. lita) vom 8. Mai 1978 ist an die "Firma A. Sch. Ges. m. b. H" ergangen, während mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Juli 1979 (I.2. litb) die Entrichtung der Ausgleichstaxe der "Fa. A. Sch." vorgeschrieben wurde.
Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides (I.2. litc), nach dem einerseits den Berufungen der "Firma A. Sch. Ges. m. b. H" keine Folge gegeben und nach dem andererseits die "Firma A. Sch." zur Entrichtung der Ausgleichstaxen verpflichtet wird, ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe für die "A. Sch. Gesellschaft m. b. H" (richtig: Auto Sch. Ges. m. b. H) oder für den Inhaber der Firma "Autohaus A. Sch."
begründet wurde.
c) Da die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide von der "Auto Sch. Gesellschaft m. b. H" erhoben wurden und da die Entscheidung über diese Berufungen den Gegenstand des angefochtenen Bescheides gebildet hat, geht der VfGH davon aus, daß mit diesem Bescheid die "Auto Sch. Gesellschaft m. b. H" zur Entrichtung der mit den erstinstanzlichen Bescheiden sowohl für das Jahr 1976 als auch für das Jahr 1977 vorgeschriebenen Ausgleichstaxe verpflichtet wurde, obwohl im Jahre 1977 der in I.1. aufgezeigte Wechsel in der Gesellschaftsform des Unternehmens stattgefunden hat.
Die genannte Gesellschaft ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
Da die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
3. a) Die Beschwerdeführerin begründet die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zunächst damit, daß §9 Abs1 InvEinstG verfassungswidrig sei.
Zur Begründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit werden von der Beschwerdeführerin Bedenken geltend gemacht, wie sie den Beschwerden zugrunde lagen, über die der VfGH mit dem Erk. VfSlg. 8337/1978 und dem Erk. vom heutigen Tage, B549/79, B310 - 312/81 und B515/82, entschieden hat. Aus diesen Erk., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (eine Ausfertigung des letztgenannten Erk. ist angeschlossen), geht hervor, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit des §9 Abs1 InvEinstG aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen keine Bedenken bestehen.
b) Soweit ein Verstoß der Regelung des §9 Abs1 InvEinstG gegen Art1 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK behauptet wird, ist darauf zu verweisen, daß dieser Verstoß nach der Lage des Falles nur vorliegen könnte, wenn die Regelung des §9 Abs1 InvEinstG in ihrer Wirkung einer Aufhebung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums gleichkäme (vgl. VfSlg. 8305/1978). Daß dies nicht der Fall ist, ergibt sich schon daraus, daß der Ausgleichstaxe lediglich die Funktion zukommt, den durch die Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht bewirkten Entfall der mit der Beschäftigung von Invaliden verbundenen wirtschaftlichen Belastungen durch die Erbringung einer Geldleistung auszugleichen.
c) Auch gegen die sonstigen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden.
4. In der Beschwerde wird geltend gemacht, "daß die im bekämpften Bescheid zitierte Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Erlaß vom 22. 7. 1975, Z 42010/6-4/75), wonach ab 1975 der Monatserste als Berechnungsstichtag festgelegt worden war und daher auch noch der Dezember 1977 zu berücksichtigen war, gesetzwidrig" sei. Es wird angeregt, gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung einzuleiten.
Mit dem in der Beschwerde angeführten Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Juli 1975 wurden den Landesinvalidenämtern Vorschläge für Drucksorten, die zur Sicherung einer einheitlichen Entscheidungspraxis und aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei allen Invalidenämtern zur Durchführung des InvEinstG idF der Nov. BGBl. 96/1975 Verwendung finden sollten, mit der Aufforderung übermittelt, zu den vorliegenden oder darüber hinaus noch aufzulegenden Drucksorten Änderungswünsche bzw. Vorschläge innerhalb einer festgelegten Frist zu erstatten. In dem diesem Erlaß als Beilage 7 angeschlossenen "Merkblatt" heißt es nach der Anrede "Sehr geehrter Dienstgeber" und nach Erläuterungen für die Ausfüllung: "Geben Sie bitte den Dienstnehmerstand zum Ersten eines jeden Monates an ..." In dem Erlaß, nach dem lediglich zu den Vorschlägen für die Formulare Stellung zu nehmen war, ist ein rechtsverbindliches Verhalten nicht vorgeschrieben worden. Allein schon daraus geht hervor, daß ihm die Eigenschaft einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG nicht zukommt und daß damit die angeregte Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Erlasses nicht in Betracht kommen kann.
5. a) In der Beschwerde wird des weiteren vorgebracht, daß der Beschwerdeführerin "zumindest für die Tage 30. 12. und 31. 12. 1977 keine Ausgleichstaxe" hätte vorgeschrieben werden dürfen, da die Firma Autohaus A. Sch. am 29. 12. 1977 im Handelsregister gelöscht worden sei und weil für die angeführten Tage die Erfüllung einer Beschäftigungspflicht durch die Beschwerdeführerin denkunmöglich erscheine. Tatsächlich sei die Einbringung des früher vom Gesellschafter A. Sch. betriebenen Unternehmens "Autohaus A. Sch." iS des Strukturverbesserungsgesetzes bereits mit 1. April 1977 erfolgt, sodaß der Beschwerdeführerin bereits ab diesem Zeitpunkt keine Ausgleichstaxe für die in A. tätigen Dienstnehmer der Firma Autohaus
A. Sch. hätte vorgeschrieben werden dürfen. Die belangte Behörde hätte daher das Berufungsvorbringen, wonach im Unternehmen der Beschwerdeführerin in V. lediglich etwa 46 bis 49 Personen beschäftigt seien (und damit eine Einbeziehung der in A. beschäftigten Dienstnehmer bei der Berechnung der Ausgleichstaxe nicht in Betracht kommen könne) berücksichtigen müssen. Für die selbständige Niederlassung in A. könne beim Stande von 14 beschäftigten Personen eine Beschäftigungspflicht überhaupt nicht in Betracht kommen.
Dieses Vorbringen wertet der VfGH als Behauptung, daß die Vorschreibung der Ausgleichstaxe, soweit sie sich auf die Zeit nach der Einbringung des Unternehmens der Firma "Autohaus A. Sch." in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. auf die Zeit nach der Löschung des genannten Unternehmens im Handelsregister (somit nach dem 29. Dezember 1977) bezieht, in denkunmöglicher Gesetzesanwendung vorgenommen worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, daß als Berechnungsstichtag der Monatserste angenommen worden sei, während nach der früheren Praxis der Monatsletzte als Berechnungsstichtag gegolten habe.
b) Die belangte Behörde hat tatsächlich die Ausgleichstaxe für das Jahr 1976 und für das Jahr 1977 der Auto Sch. Gesellschaft m. b. H in der Höhe vorgeschrieben, in der sie für den Inhaber der Firma "Autohaus A. Sch." ohne Rücksicht auf die Einbringung des Unternehmens in V. in die "Auto Sch. Gesellschaft m. b. H" angefallen wäre.
Sie ist damit von der Annahme ausgegangen, daß die für den Inhaber der Firma "Autohaus A. Sch." bestandene Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe auf die "Auto Sch. Gesellschaft m. b. H" übergegangen ist. Nach Auffassung des VfGH liegt dieser Annahme der belangten Behörde eine jedenfalls denkmögliche Anwendung des §8 des Strukturverbesserungsgesetzes zugrunde.
Ferner hat die belangte Behörde die Ausgleichstaxe für das Jahr 1977 nach den zu Beginn des Monats Dezember 1977 maßgeblichen Verhältnissen, somit nach den Verhältnissen in einem Zeitpunkt vorgeschrieben, in dem das Unternehmen aus dem Teilbetrieb in V. und dem Teilbetrieb in der Zweigniederlassung in A. bestanden hat. Die Trennung dieser Teilbetriebe war jedenfalls erst nach der Eintragung der "Auto Sch. Gesellschaft m. b. H" in das Handelsregister (vgl. I.1.), somit nach dem 29. Dezember 1977, möglich.
Im Hinblick auf diese Umstände kann der VfGH nicht finden, daß die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das ganze Jahr 1977 nach den für den Inhaber der "Firma Autohaus A. Sch." maßgeblich gewesenen Verhältnissen als so fehlerhaft beurteilt werden müßte, daß die Fehlerhaftigkeit einer Gesetzlosigkeit gleichkommt.
Ob die Ausgleichstaxe auch in richtiger Anwendung des Gesetzes vorgeschrieben wurde, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist nicht aus den von ihr geltend gemachten Gründen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
6. Daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte oder willkürlich vorgegangen wäre, ist in der Beschwerde nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, aus dem geschlossen werden könnte, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht verletzt worden wäre.
7. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art18 B-VG verletzt worden zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gewährleistet Art18 B-VG aber kein subjektives Recht auf eine gesetzmäßige Führung der Verwaltung (vgl. VfSlg. 9238/1981).
8. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerdeführerin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Invalideneinstellung, Verordnungsbegriff, VfGH / Legitimation, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B165.1981Dokumentnummer
JFT_10169387_81B00165_00