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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §50;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, auf geeignete Weise (so durch Einvernahme des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes wie auch des Rechtsanwaltes, bei dem /für den/ mit dem der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereintragung tätig war) Feststellungen über die Art und den Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu treffen, weil ohne diese Feststellungen eine abschließende Beurteilung (ein Rückschluss darauf), ob der Beschwerdeführer bei Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte bereits berufsunfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 6. 11. 2003 war, nicht erfolgen kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060016.X01Im RIS seit
30.03.2006