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E6JNorm
62003CJ0136 Dörr VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0193 B 18. Dezember 1990 RS 1(Hier: Gegen den Fremden wurde gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 9 FrG 1997 ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dagegen erhob der Fremde rechtzeitig Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belBeh als Berufungsinstanz über Antrag des Fremden das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-136/03 aus. Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C 136/03 ist am 2. Juni 2005 ergangen.)Stammrechtssatz
Ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob das ausgesetzte Verfahren bereits fortgesetzt wurde, nicht gegeben (Hinweis E 25.10.1988, 88/11/0148).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0136 Dörr VORABSchlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210086.X01Im RIS seit
06.06.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011