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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/06/0203 E 21. Juni 2005 RS 1Stammrechtssatz
Da bereits ein erstinstanzlicher Baubewilligungsbescheid ergangen ist (den der beschwerdeführende Nachbar bekämpft hat), ist dieser berechtigt, ein Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde aus dem Blickwinkel geltend zu machen, dass die Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht erfolgt sei.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003060035.X01Im RIS seit
12.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009