RS Vwgh 2006/2/28 2003/06/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/06/0203 E 21. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Da bereits ein erstinstanzlicher Baubewilligungsbescheid ergangen ist (den der beschwerdeführende Nachbar bekämpft hat), ist dieser berechtigt, ein Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde aus dem Blickwinkel geltend zu machen, dass die Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht erfolgt sei.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060035.X01

Im RIS seit

12.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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