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L82000 BauordnungNorm
BauO Tir 2001 §1 Abs3 litc;Rechtssatz
Dem Landesgesetzgeber kommt als Baurechtsgesetzgeber auf Grund der verfassungsgesetzlichen Kompetenzlage (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG "Fernmeldewesen") keine Zuständigkeit zu, Gesichtspunkte betreffend gesundheitliche Belange in Bezug auf eine Fernmeldeanlage zu regeln (Hinweis E vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0173). § 73 iVm § 83 TKG 2003 sieht in diesem Sinn vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten ua. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060017.X03Im RIS seit
31.03.2006