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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Im Rahmen der nach § 12 Abs 1 WaffG zu erstellenden Prognose sind die näheren Umstände des Erwerbes nicht völlig unerheblich. [Hier:
Dies kommt nicht nur hinsichtlich der (nunmehr meldepflichtigen) Langwaffen, sondern auch hinsichtlich der verbotenen Waffen (zwei Schlagringe und zwei Stahlruten) zum Tragen: Diese (im Tresor verwahrten Waffen) hat der Bf seinem Vorbringen nach im Erbwege erworben.]
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030052.X05Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016