RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0232

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
AVG §8;
TKG 2003 §56 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid spricht über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines im Verhältnis der Verfahrensparteien zueinander strittigen Rechtsverhältnisses ab, führt aber zu keiner Umgestaltung bzw Änderung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten. Ein Feststellungsbescheid kann daher schon von daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben. (Hier betreffend Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003.)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBesondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030232.X03

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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