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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat sich zur Rechtfertigung des Waffenverbotes im Wesentlichen auf den großen Umfang der Waffensammlung des Bf gestützt, die nicht nur melde- und genehmigungspflichtige Schusswaffen, sondern auch verbotene Waffen und Kriegsmaterial umfasst habe. Ausführungen dazu, dass eine Begründung für die Annahme fehlt, der Bf unterliege einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft zum Sammeln und Besitzen von Waffen" (was hinsichtlich der nach § 12 Abs 1 WaffG zu erstellenden Prognose bedeutsam wäre; vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0070). Hiebei ist (auch) zu berücksichtigen, dass der Bf im gegen ihn wegen § 50 Abs 1 Z 2 und 4 WaffG geführten gerichtlichen Strafverfahren freigesprochen wurde und im Zeitraum bis zur Sicherstellung der betreffenden Waffen kein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt hat. So hat er Adressänderungen jeweils bekannt gegeben und die erst seit der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl Nr 1107/1994, als verbotene Waffe zu qualifizierende "Pumpgun" mit seinem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte vom 29. Juni 1995 legitimiert (Art II der 2. Waffengesetznovelle 1994 iVm § 57 Abs 4 WaffG).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030052.X07Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016