Index
L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im straßenbautechnischen Gutachten wurde das Projekt als im öffentlichen Interesse gelegen beurteilt, da die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere auch für die Fußgänger und Radfahrer, verbessert werde. Die Notwendigkeit des vorliegenden Straßenbauvorhabens wurde damit ausreichend begründet (Hinweis E vom 20. April 2004, Zl. 2002/06/0192).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060190.X01Im RIS seit
04.04.2006