RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0061

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine rechtliche Verpflichtung der Behörden, das Vollstreckungsverfahren bis zur Erledigung der von den Verpflichteten beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen eingebrachten Beschwerde zu "unterbrechen" (im Sinne einer förmlichen Aussetzung oder dergleichen), besteht mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060061.X02

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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