Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Bf, der zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens im Wohnzimmer seiner Wohnung gesessen ist, lässt sich nicht dahingehend verstehen, dass er an allen Waffen - insbesondere an den offen zugänglich im Schlafzimmer verwahrten Waffen (darunter eine verbotene Schusswaffe) - unmittelbar Vorbereitungs- oder Wartungsarbeiten vorgenommen hätte. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Umstand, ob der Bf an einzelnen Waffen Vorbereitungsarbeiten wie zB Entölen durchgeführt hat, nicht an, da jedenfalls die ungesicherte Aufbewahrung jener Waffen, an denen keine Vorbereitungsarbeiten durchgeführt wurden, in einem unversperrten Kasten oder einer offenen Tasche nicht als sorgfältig angesehen werden kann, ebenso wenig wie die Aufbewahrung einer geladenen Faustfeuerwaffe unter Zeitungen auf einem Sessel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030206.X08Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016