RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0002 E 9. April 1987 RS 1(hier: erster Satz)

Stammrechtssatz

Ist das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt, so ist in der Unterlassung der diesbezüglichen Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es dem Bfr verwehrt, diesbezüglich konkretere Ausführungen mit Erfolg vorzubringen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt VerfahrensmängelVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragBeweismittelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030206.X07

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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