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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art9;Rechtssatz
Hinsichtlich der Genehmigung einer Änderung der Eigentümerstruktur nach § 56 Abs 2 TKG 2003 legen die die §§ 55 Abs. 1 bis 8, 56 Abs. 1 und 2, 57 Abs. 1, 2 und 4 TKG 2003 sowie Erwägungsgrund 19 und Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) keine Parteistellung von Mitbewerbern fest. So wird auch in den Materialien (128 BlgNR XXII.GP, S 14) klargestellt: "Da sowohl das die Frequenzen überlassende als auch das die Frequenzen nutzen wollende Unternehmen von dem Verfahren betroffen sind, kommt beiden Parteistellung zu." Von einer Parteistellung auch anderer Mitbewerber geht der Gesetzgeber also offenbar nicht aus.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030232.X01Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017