RS Vwgh 2006/2/28 2004/06/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG ist auch dann anzuwenden, wenn es für die dabei heranzuziehende Widmung (des Baugrundstückes) kein Widmungsmaß gibt. Aus dem Wortlaut des Kriteriums zufriedenstellender Wohn- und Arbeitsbedingungen in § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG kann nämlich keine Beschränkung des diesbezüglich verankerten Schallschutzes auf in bestimmter Weise gewidmete Grundstücke herausgelesen werden. In Fällen, in denen sich aus der heranzuziehenden Widmung kein Widmungsmaß ableiten lässt, ist über das Kriterium zufriedenstellender Arbeits- und Wohnbedingungen für die Benützer und die Nachbarn gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG - wie auch über die weitere Voraussetzung der nicht gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen - auf der Grundlage eines entsprechenden medizinischen Gutachtens, dem ein lärmtechnisches Gutachten zu Grunde liegt, zu entscheiden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060166.X03

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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