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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
§ 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG ist auch dann anzuwenden, wenn es für die dabei heranzuziehende Widmung (des Baugrundstückes) kein Widmungsmaß gibt. Aus dem Wortlaut des Kriteriums zufriedenstellender Wohn- und Arbeitsbedingungen in § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG kann nämlich keine Beschränkung des diesbezüglich verankerten Schallschutzes auf in bestimmter Weise gewidmete Grundstücke herausgelesen werden. In Fällen, in denen sich aus der heranzuziehenden Widmung kein Widmungsmaß ableiten lässt, ist über das Kriterium zufriedenstellender Arbeits- und Wohnbedingungen für die Benützer und die Nachbarn gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG - wie auch über die weitere Voraussetzung der nicht gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen - auf der Grundlage eines entsprechenden medizinischen Gutachtens, dem ein lärmtechnisches Gutachten zu Grunde liegt, zu entscheiden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060166.X03Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009