RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0221

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 2001 §45 Abs3 idF 2005/035;
StGB §288;
StGB §289;

Rechtssatz

Die Auffassung, das Gegengutachten befinde sich "auf einer höheren fachlichen Ebene", da es von einem Ziviltechniker und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen stamme, der "einen höheren Ausbildungsgrad und beruflichen Standard" als der Amtssachverständige habe, der überdies nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden sei, trifft nicht zu. Schon generell kann nicht gesagt werden, dass ein solcher "höherer Ausbildungsgrad" jedenfalls eine "höhere fachliche Ebene" des Gutachtens zur Folge hätte, wie auch, dass dem Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen schon gleichsam ohne weiteres höheres Gewicht beizumessen wäre als jenem eines (in die behördliche Organisation eingebundenen) Amtssachverständigen. Auch ist ein Amtssachverständiger hinsichtlich des Inhaltes seines Gutachtens jedenfalls insoferne an keine Weisungen gebunden, als er unter der Strafdrohung der §§ 288 und 289 StGB keinen falschen Befund und kein falsches Gutachten erstatten darf.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060221.X01

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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