Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Voraussetzung eines gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes ist nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (Hinweis E 23. Jänner 2003, 2002/20/0533; E 12. Juni 2003, 2002/20/0336).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200317.X01Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011