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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Auf Grund von älteren Erkenntnissen des VwGH zu früheren Asylgesetzen wurde der Rechtssatz entwickelt, den an eine "Übertretung pass- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften" anknüpfenden Sanktionen fehle der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund (Hinweis E 27. Jänner 1994, 93/01/1191; E 18. Dezember 1996, 95/20/0353; E 26. Juni 1996, 96/20/0326). In dem einen Asylwerber aus Vietnam betreffenden E 21. März 2002, 99/20/0520, 0521, wurde zum AsylG 1997 klargestellt, dass diese - insbesondere in Bezug auf Sanktionen wegen "Republikflucht" (vor allem in Vietnam) auch bei etwaigen Einweisungen in "Umerziehungslager" u.dgl. - einen Zusammenhang mit Konventionsgründen verneinende Vorjudikatur in dieser Hinsicht nicht ohne Differenzierungen aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr hängt es von den Einzelheiten des jeweils zu beurteilenden Bedrohungsbildes ab, ob derartige Sanktionen asylrelevant sein können (Hinweis E 21. November 2002, 99/20/0160, 99/20/0175; E 21. März 2002, 99/20/0401). In der Unverhältnismäßigkeit der für die unerlaubte Ausreise (in Verbindung mit dem anschließenden Auslandsaufenthalt und wegen Asylantragstellung) damals angeordneten Strafdrohung ist ein Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass den von der Strafdrohung Betroffenen unter den früheren politischen Verhältnissen im Irak eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde (Hinweis E 22. Mai 2003, 2000/20/0420 und 2001/20/0268). (Hier: Der UBAS hat sich mit der Frage, ob sich diese Überlegungen auch auf Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches übertragen lassen, nicht befasst. Er hat auch nicht festgestellt, welche Sanktionen für die Begehung des Deliktes der "Republikflucht" nach der genannten Strafbestimmung vorgesehen sind. Im Verhandlungsprotokoll hat er aber ausdrücklich eingeräumt, es sei richtig, dass "die Strafe, die auf Republikflucht steht, unverhältnismäßig hoch ist." Eine die politischen Verhältnisse in Vietnam einbeziehende Auseinandersetzung mit der Zielsetzung dieser Strafbestimmung und mit den bei einer Übertretung in der Praxis grundsätzlich zu erwartenden Folgen ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auf dieser Basis lässt sich für den vorliegenden Fall somit jedenfalls nicht sagen, die der Asylwerberin nach ihrem Vorbringen angeblich drohende Strafverfolgung habe keine Asylrelevanz.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200342.X01Im RIS seit
04.04.2006