Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0083 2004/15/0085 2004/15/0084Rechtssatz
Nach § 303 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO führt ein - wenn auch tauglicher - Wiederaufnahmegrund nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, sondern erst der Zusammenhang mit einem anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150017.X02Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010