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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0083 2004/15/0085 2004/15/0084Rechtssatz
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Abgabepflichtige dazu verhalten, an der Ermittlung von Auslandssachverhalten zweckdienlich mitzuwirken. Wer diese Mitwirkung unterlässt und dadurch die Berücksichtigung von Informationen vereitelt, hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen und kann sich wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes nicht auf den Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO berufen (Hinweis Stoll, BAO, 2927).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150017.X03Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010