Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17;Rechtssatz
In Fällen, in denen eine Zustellung zu eigenen Handen erfolgen soll, darf eine Hinterlegung nach § 17 ZustG nicht schon dann vorgenommen werden, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann. § 21 Abs. 2 ZustG fordert vielmehr weitergehende Bemühungen mit dem Ziel, dass die Sendung wirklich demjenigen zukommt, für den sie persönlich ("zu eigenen Handen") bestimmt ist. Dementsprechend ist in der zuletzt genannten Gesetzesstelle - zwingend - angeordnet, dass nach einem erfolglosen ersten Zustellversuch dem Empfänger schriftlich ein zweiter Zustelltermin bekannt zu geben und er zu ersuchen ist, zu diesem Termin an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein. Erst wenn der Empfänger auch zu diesem Termin (zweiter Zustellversuch) nicht angetroffen wird, darf gemäß dem letzten Satz des § 21 Abs. 2 ZustG eine Hinterlegung nach § 17 ZustG mit den dort vorgesehenen Rechtsfolgen stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200461.X01Im RIS seit
04.04.2006